§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person auf Antrag werden. Voraussetzung ist eine schriftliche Beitrittserklärung.
(2) Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und auf unbestimmte Zeit festgelegt. Erst mit Zahlung des ersten Jahresbeitrags erlangt das neue Mitglied die
Vereinsrechte.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt ist dem Vorsitzenden spätestens einen Monat vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären und
wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
(4) Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es - schuldhaft die Vereinsinteressen schädigt, oder - sich unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, oder - seinen
geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere am Vereinsvermögen.
Die nachstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.07.22 in Schnodsenbach verabschiedet und durch das Registergericht in Fürth geprüft.